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Kündigungsschutzklage

Kündigungsschutzklage – bei Kündigung umgehend handeln

Wird dem Arbeitnehmer die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses erklärt, dann heißt es: schnell handeln. Hiergegen kann eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden, diese muss jedoch innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Ansonsten kann gegen die Kündigung nicht mehr Klage eingereicht werden und für eine eventuelle Abfindung besteht keine Verhandlungsposition mehr. Hierbei stellt sich unter anderem die Frage: Ist Kündigungsschutz vorhanden? Grundsätzlich gilt, dass Mitarbeiter mindestens sechs Monate bei ihrem Arbeitgeber tätig gewesen sein müssen und das Unternehmen mindestens fünf bzw. zehn Angestellte beschäftigen muss. Falls diese Voraussetzungen erfüllt sind, braucht jede Kündigung stichhaltige Gründe. Diese können betriebsbedingter (z.B. ein Arbeitsplatz fällt weg), personenbedingter (z.B. häufig erkrankte Mitarbeiter) oder verhaltensbedingter (z.B. Pflichtverletzungen) Natur sein.

Einer verhaltensbedingten Kündigung hat in der Regel eine Abmahnung vorauszugehen. Falls eine fristlose Kündigung ausgesprochen wird, liegen die Anforderungen höher. Das Unternehmen muss beispielsweise innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis der zur fristlosen Kündigung berechtigenden wichtigen Gründe kündigen. Ein solcher wichtiger Grund ist gegeben, wenn besonders schwere Pflichtverstöße vorliegen (z.B. bei Diebstahl). Verpasst der Arbeitgeber diese Ausschlussfrist nach § 622 Abs. 2 BGB, wird eine Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers Erfolg haben und das Arbeitsgericht wird feststellen, dass die fristlose Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Der Arbeitgeber kann in einem solchen Fall nur hoffen, dass das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Fehlverhalten zur ordentlichen Kündigung berechtigt. In jedem Fall ist es ratsam, sich an einen Anwalt für Arbeitsrecht zu wenden, um seine Rechte zu wahren. Bereits mögliche Formfehler führen gegebenenfalls zu einer unwirksamen Kündigung.

Ihre Ansprechpartner für Kündigungschutzklage in Köln

Dr. Florian Rüber

Dr. Florian Rüber

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Email: info@rueber.de

Telefon: 0221 27 28 60

Dr. Hans-Josef Rüber

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Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Email: info@rueber.de

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