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Wieder Neues zur Renovierungspflicht des Mieters in Wohnraummietverträgen

BGH Urteil zum Mietrecht

 

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Frage beschäftigt, inwieweit der Vermieter vom Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Rückgabe der Wohnung in einer bestimmten Farbgestaltung verlangen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Mieter den Wohnraum in kräftigen Farben gestrichen, nämlich rot, gelb und blau. Als der Mieter den Wohnraum in eben dieser Farbgestaltung am Ende des Mietverhältnisses an den Vermieter zurückgegeben hatte, klagte der Vermieter auf Schadenersatz. Der Bundesgerichtshof hat vertritt nun die Auffassung, dass der Vermieter von den Mietern denjenigen Betrag ersetzt verlangen kann, den dieser dafür aufwenden muss, um die kräftigen Farben wieder zu beseitigen. Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass wenn der Mieter die Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses in neutralen Farben erhalten hat, er die Wohnung ebenfalls in neutraler Farbgestaltung zurückgeben muss. Andernfalls würde der Mieter die Neuvermietung verhindern, da der Vermieter eine Wohnung in kräftiger Farbgestaltung nur erschwert neu vermieten könne. Daher kann der Vermieter vom Mieter für die Beseitigung des nicht akzeptablen Dekorationszustandes Schadenersatz nach §§ 535, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB verlangen.

 

BGH, Urteil vom 06.11.2013, Az.: VIII ZR 416/12