Personenbedingte Kündigung

Personenbedingte Kündigung – Beratung und Hilfe zum Kündigungsfall in Köln

Eine Kündigung kann Sie mit unterschiedlicher Begründung erreichen. Die personenbedingte Kündigung gehört neben der betriebsbedingten und der verhaltensbedingten Kündigung zu den ordentlichen Kündigungen und wird mit unzureichender Leistung von Ihrer Seite begründet. Haben Sie solch eine Kündigung erhalten, dann finden Sie bei uns, der Rüber Rechtsanwälte Steuerberater GbR in Köln, fachkundige Unterstützung und Beratung hinsichtlich Ihrer individuellen Probleme und Fragen.

Was ist eine personenbedingte Kündigung?

Fällt Ihr Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz, kann der Arbeitgeber Ihnen nicht ohne Grund kündigen. Damit aber das Kündigungsschutzgesetz greift, muss der Mitarbeiter seit mindestens sechs Monaten ununterbrochen beschäftigt und es müssen mindestens zehn Mitarbeiter im Unternehmen angestellt sein. Im Fall einer personenbedingten Kündigung ist die Begründung eine nicht tragbare Belastung des Unternehmens durch die Person des Arbeitnehmers.

Können die Anforderungen des Arbeitsvertrags aufgrund von persönlichen Eigenschaften oder Fähigkeiten des Arbeitnehmers langfristig nicht erfüllt werden, dann berechtigt dies den Arbeitgeber zur Kündigung aus personenbedingten Gründen. Diese Begründung gilt jedoch nicht, wenn es eine Möglichkeit gibt, die Eigenschaften oder Fähigkeiten des Mitarbeiters dahingehend zu verändern, dass der Zweck des Arbeitsvertrags wieder erfüllt werden kann.

Aus welchen Gründen kann sie erfolgen?

Die personenbedingte Kündigung kommt in den meisten Fällen aufgrund von Langzeiterkrankungen oder häufigen Kurzzeiterkrankungen zur Anwendung. Als weitere rechtmäßige Begründungen gelten der Wegfall von einer erforderlichen Fahrerlaubnis, die Exmatrikulation einer studentischen Hilfskraft oder auch der Haftantritt in einer Justizvollzugsanstalt.

Strittig kann die Kündigung wegen des Vorwurfs einer schlechten Leistung sein. Kann der Mitarbeiter die geforderte Leistung nicht erbringen, ist dies ein personenbedingter Grund. Will er dagegen nicht die erforderliche Leistung erbringen, obwohl er dazu in der Lage wäre, ist dies kein personenbedingter, sondern ein verhaltensbedingter Grund. Hier zeigt sich, dass die Grenzen fließend sind und jeder Fall einzeln bewertet werden muss.

Handlungsoptionen nach einer Kündigung

Wenn Sie eine Kündigung aus personenbedingten Gründen erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. So können wir prüfen, ob bei der Kündigung gegen rechtliche Vorgaben verstoßen wurde. Zu den Vorgaben gehört, dass:

  • Kein milderes Mittel als die Kündigung möglich war: Besteht eine andere Möglichkeit, wie die Versetzung in eine andere Abteilung, dann ist dieses Mittel vorzuziehen.

  • Die Auswirkungen erheblich sind: Leichte Beeinträchtigungen können einem Arbeitgeber laut Gesetz zugemutet werden.

  • Eine Negativprognose vorliegt: Das bedeutet, dass keine Besserung der Situation zu erwarten ist.

  • Eine Interessensabwägung stattgefunden hat: Hierbei werden die Interessen des Mitarbeiters gegen die des Unternehmens abgewogen. Gekündigt werden darf nur, wenn die Interessen des Unternehmens überwiegen.

Wenn Sie gegen eine Kündigung vorgehen möchten, können Sie dies innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage tun.