Rechtsanwalt für Erbrecht in Köln
Rüber Rechtsanwälte beraten und vertreten Sie zum Thema Erbrecht
Wenn es um juristische Fragestellungen rund um das Erbrecht geht, ist die Kanzlei Rüber Rechtsanwälte in Köln ein zuverlässiger Partner. Als Anwälte für Erbrecht decken wir sämtliche Teilaspekte ab und übernehmen Mandate sowohl von Erblassern als auch von Erben. Wir beraten bei der Gestaltung der Erbfolge und begleiten unsere Mandanten zielführend bei der Nachlassregelung zu Lebzeiten. Das Aufsetzen von Erbverträgen gehört ebenso zu unseren Kompetenzen wie die fachkundige Unterstützung bei der Gestaltung von Testamenten.
Ihre Vorteile
über 40 Jahre Erfahrung
Fachliche Beratung in allen Bereichen des Erbrechts
Vertretung vor Amts-, Land- und Oberlandesgerichten
Nachlassgestaltung und Testamentsvollstreckung
schnelle Terminvergabe
Ihre Ansprechpartner für Erbrecht in Köln
& Dr. Hans-Josef Rüber
Rechtsanwälte für Erbrecht
E-Mail: info@rueber.de
Telefon: 0221 27 28 60
Verteilung von Vermögen in Testament oder Erbvertrag regeln
Wenn es um den Erhalt sowie die Verteilung des Vermögens geht, entspricht die gesetzliche Erbfolge nicht immer dem Erblasserwillen. Daher empfehlen wir in solchen Fällen unseren Mandanten dringend, zu Lebzeiten die Erbfolge zu regeln, sei es durch Abschluss eines Erbvertrages, Abfassen eines Testaments oder Vorausverfügungen (Schenkungen). Die Notwendigkeit der Nachlassgestaltung besteht insbesondere für die Vererbung größerer Privatvermögen in den verschiedensten Zusammensetzungen von Bargeld bis Kapitalanlagen ebenso wie für die Vererbung von Unternehmen sowie Beteiligungen daran. Je nachdem welcher Nachlassgegenstand übertragen wird, können unterschiedliche gesetzliche Regelungen, auch solche aus anderen Rechtsgebieten, zur Anwendung gelangen, deren Beachtung zur effektiven Nachlassgestaltung erforderlich ist und deren Missachtung im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung oder die Entstehung von Vermögensschäden zur Folge hat. Um den Begünstigten im Erbfall böse Überraschungen zu ersparen, sollten verantwortungsvolle Erblasser zu Lebzeiten mit einem im Erbrecht, und bei Unternehmen im Gesellschaftsrecht, erfahrenen Rechtsanwalt ihres Vertrauens diese Verfügungen und Verträge gestalten und aufsetzen. Als erfahrene Kölner Anwaltskanzlei sind wir ein zuverlässiger Berater bei sämtlichen Fragen rund um die Erbfolge.Vom privaten Testament bis zu Erbfolgeregelungen für Unternehmen in Köln
Die klassische Form einer letztwilligen Verfügung ist das ordentliche Testament. Sollen Bindungswirkungen erzeugt werden, kann auch ein gemeinschaftliches Testament zwischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern aufzusetzen sein. Wir unterstützen unsere Mandanten professionell dabei, Formfehler bei der Abfassung eines Testaments und somit für die Erben mögliche langwierige Rechtsstreitigkeit vorausplanend zu vermeiden. Hierbei gilt es auch das Pflichtteilsrecht zu beachten, die Verwendung einer Teilungsanordnung in Betracht zu ziehen. Bei der Verwendung gemeinschaftlicher Testamente sind die Möglichkeiten der Verwendung von Abänderungsklauseln und die Bindungswirkungen für den letztversterbenden Ehegatten von Vornherein zu berücksichtigen. Bei letztwilligen Verfügungen für Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen bieten wir als versierte Anwälte sowohl erbrechtliche als auch gesellschaftsrechtliche Beratung und Begleitung bis zur Abfassung und Niederlegung entsprechender Testamente und Erbfolgeregelungen. Die Ausarbeitung von Nachfolgeklauseln im Rahmen von Unternehmensbeteiligungen gehört ebenso zu unseren Tätigkeiten wie die Formulierung von Abfindungs- und Einziehungsklauseln. Um im Vorfeld vermeidbaren Steuerlasten im Erbfall entgegenzusteuern, arbeitet unsere Kanzlei seit Jahren erfolgreich mit auf Erbrecht spezialisierten Steuerberatern zusammen. Weitere erbrechtliche Kompetenzen unserer Kanzlei in Köln umfassen Aufgaben als Testamentsvollstrecker sowie Aufsetzen und Wahrnehmen von Vorsorgevollmachten. Selbstverständlich vertreten unsere Rechtsanwälte auch die Interessen von Erben sowie Erbberechtigten engagiert außergerichtlich sowie vor Gericht in Köln und an sämtlichen Amtsgerichten sowie Land- und Oberlandesgerichten bundesweit.Letztwillige Verfügungen
Es gibt verschiedene Arten, seinen letzten Willen niederzulegen. Zu nennen sind insbesondere das ordentliche Testament, das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag. Die einfachste Form ist das ordentliche eigenhändige Testament. Die wesentliche Wirksamkeits voraussetzung dieses Testaments ist die Eigenhändigkeit, nämlich die persönliche handschriftliche Abfassung des letzten Willens, die die Unterschrift des Erblassers tragen muss. Dieses Testament kann sogar auf die Rückseite einer Postkarte geschrieben werden. Leider kommt es bei der Testamentsabfassung dennoch zu einer Vielzahl von Fehlern oder Ungereimtheiten, die sich mit entsprechenden rechtlichen Kenntnissen hätten vermeiden lassen. Dies führt in der Regel dazu, dass kostenträchtige Rechtstreitigkeiten zwischen den Erben ausgetragen werden, die sich hätten vermeiden lassen. Ihr Anwalt für Erbrecht in Köln hilft Ihnen diese zu vermeiden! Es gibt eine Fülle an Differenzierungen und möglichen Regelungen. Stichwortartig handelt es sich unter anderem um:- Auflage
- Gemeinschaftliches Ehegattentestament
- Bindungswirkungen und Abänderungsklauseln
- Hinterlegung
- Pflichtteilsrecht
- Teilungsanordnung
- Testamentsvollstrecker
- Vermächtnis
- Vor- und Nacherbschaft
- Wiederverheiratungsklauseln
- Einfache Nachfolgeklausel
- Qualifizierte Nachfolgeklausel
- Einziehungsklausel
- Abfindungsklauseln
- Modifizierte Abfindungsklauseln
- Bestimmungen über die Ermittlung des Unternehmensanteilswertes
Wir als Rechtsanwälte für Erbrecht arbeiten mit spezialisierten Steuerberatern, die auch bei der Ausarbeitung der notwendigen Entscheidung zu Ersparnis vermeidbarer Steuertatbestände helfen.
Weitere Leistungsbereiche im Erbrecht
Die Einsetzung einer rechtlich geschulten Vertrauensperson als Testamentsvollstrecker ist bei mehreren Erben und/oder Pflichtteilsberechtigten und Vermächtnisnehmern zu empfehlen.
Durch Einsetzung eines Testamentsvollstreckers als Dauervollstrecker kann verhindert werden, dass noch junge Erben das ererbte Vermögen verprassen oder mehrere Erben ein Unternehmen blockieren. Der Testamentsvollstrecker ist gleichsam der verlängerte Arm des Erblassers. Er führt seine im Testament niedergelegten Anweisungen aus, verwaltet unter Umständen das Vermögen und sorgt für die Auseinandersetzung unter den Erben.
Ist abzusehen, dass die Erben streiten werden oder ein Erbe unfähig ist, die Erbschaft zu verwalten oder überschuldet ist, kann die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers ein Segen sein. Daher ist es notwendig, sich frühzeitig mit dieser Fragestellung zu befassen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie!
Oft findet der Themenkomplex Vorsorgevollmacht nur wenig Beachtung. Zu Unrecht! Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie verhindern, dass im Bedarfsfall des Siechtums oder persönlicher Beeinträchtigung vor dem Tode ein gerichtlich bestellter Betreuer, der Ihre Wünsche und Bedürfnisse zuvor nicht erfahren hat, Entscheidungen über Ihre Belange trifft. Es ist möglich, eine Vertrauensperson „zu bevollmächtigen“, die im Bedarfsfall für Sie alle notwendigen alltäglichen Entscheidungen trifft und Ihr Vermögen verwaltet. Dies kann von großem Nutzen sein, allerdings bedarf es hierbei auch der gebotenen rechtlichen Ausgestaltung, um Missbrauch durch den Bevollmächtigten zu verhindern.
Sehr oft fehlt es an professioneller Beratung, so dass Streit über die Erbfolge entsteht. Auch hierbei vertreten wir Sie, und prüfen, ob sich ein Rechtsstreit lohnen kann.
Das Pflichtteilsrecht schränkt die Testierfreiheit des Erblassers ein. Mit dem Pflichtteilsrecht kommt dem Verwandtenerbrecht der grundlegende Gehalt der Erbrechtsgarantie zu, welche nur unter bestimmten hohen Anforderungen ausgeschlossen werden kann. Es kann sich daher lohnen herauszufinden, ob einem ein Pflichtteilsanspruch zusteht.
Andersherum kann es sogar aus taktischen Gründen sinnvoll sein, auf sein Erbe zu verzichten, nämlich dann, wenn der Pflichtteilsanspruch eines Erben den Anteil übersteigt, der ihm im Testament zugedacht wurde. In diesem Fall gibt es kurze Fristen, so dass eine umgehende Beratung nach Kenntniserlangung von der Erbfolge einzuholen ist.
Letztwillige Verfügungen sind oft nicht in der notwendigen Klarheit abgefasst und ohne Rechtsrat verfasst worden. Selbst wenn sich der Erblasser viel Mühe gegeben hat, können nachträgliche Veränderungen im Vermögen des Erblassers zu erheblichen Verwerfungen führen, die der Erblasser nicht bedacht hat, so dass die letztwillige Verfügung anders auszulegen ist. Auch Mehrdeutigkeiten stellen ein Problem dar. Soll ein Erbe von mehreren das „Geld“ erhalten, so stellt sich beispielsweise die Frage, was damit gemeint ist. Hierzu könnte gehören das Bargeld oder auch das Kontoguthaben bei der Bank oder auch das Aktiendepot? Der Erblasser steht nicht mehr zur Verfügung, um von ihm zu erfahren, was er gewollt hat. Wie ist mit Schenkungen zu verfahren, die ein Erbe kurz vor dem Tod erhalten hat, obwohl die Eltern ein gemeinschaftliches Testament errichtet hatten? Als Rechtsanwälte für Erbrecht beantworten wir Ihnen alle Fragen und stehen Ihnen bei der Testamentsvollstreckung zur Seite!
Jeder Erbfall wird von den Gerichten als Einzelfall behandelt, so dass immer eine dezidierte Prüfung vorzunehmen ist. Ein Rechtsstreit kann sich lohnen, wenn außergerichtliche Einigungsbemühungen nicht zum Ziel führen.
FAQ zum Thema Erbrecht
In der Regel kann jeder Bürger ein Testament aufsetzen. Lediglich die Testierfähigkeit nach § 2229 Absatz 4 BGB muss gegeben sein. Allerdings stellt sich für viele Privatpersonen die Frage, wie notwendig ein Testament überhaupt ist. Prinzipiell gilt, dass es immer von Vorteil ist, für den Ernstfall vorgesorgt zu haben. Wer über das Erstellen eines Testamentes nachdenkt, sollte sich zuerst mit dem geltenden Erbrecht beschäftigen. Stimmen die gesetzlichen Vorschriften eher nicht mit den persönlichen Vorstellungen bezüglich der Verteilung des eigenen Nachlasses überein, kann ein Testament sinnvoll sein. So können auch Personen berücksichtigt werden, die in der gesetzlichen Erbfolge leer ausgehen würden.
Bei der Erstellung eines Testamentes muss auf Form und Inhalt geachtet werden. Inhaltlich ist es wichtig, dass das Testament klar als solches betitelt ist. Zudem sollten Ort, Datum und den Verfasser sowie dessen Unterschrift vermerkt sein. Der eigene Wille muss klar und deutlich aus dem Dokument hervorgehen, sodass es im Nachhinein nicht zu Streitigkeiten und Unklarheiten zwischen den Hinterbliebenen kommt. Wer sich dahingehend unsicher ist, findet beim Aufsetzen Unterstützung in unserer Kanzlei. Außerdem sollten Angehörige darüber informiert werden, wo genau sich das Testament befindet. Liegt es sicher verwahrt in der Wohnung ab? Wenn ja, wo? Oder wurde es bei einem Notar oder Anwalt hinterlegt? Auch hier müssen Angehörige natürlich wissen, welche Kanzlei ihr Ansprechpartner ist.
Der Testamentsvollstrecker sorgt dafür, dass unter den Erben eine ordnungsgemäße Verteilung des Nachlasses stattfindet. Kommt es zum Streit zwischen den Erben, fungiert der Testamentsvollstrecker als objektiver Vermittler zwischen allen Parteien. Seine oberste Priorität ist es, dem letzten Willen des Verstorbenen nachzukommen und dessen Interessen zu vertreten. Wie der Name schon sagt, ist der Testamentsvollstrecker für die Durchsetzung des Testaments verantwortlich. Er kommt also nur zum Einsatz, wenn auch tatsächlich ein Testament hinterlassen wurde. In allen anderen Fällen ist ansonsten ein Nachlassverwalter für das Erbe zuständig.
Bei einer vorweggenommenen Erbfolge wird das persönliche Erbe schon zu Lebzeiten an die jeweiligen Erben weitergegeben. Diese Verteilung des Erbes hat mehrere Vorteile:
- Schenkungen können nach zehn Jahren nicht mehr zurückgefordert werden, Sozialhilfeträger können demzufolge keine Regressansprüche stellen.
- Pflichtteilsansprüche können mit dem entsprechenden Hintergrundwissen sehr gering gehalten werden.
- Das Vermögen kann schrittweise übertragen werden. So kann die Eignung der Erben noch zu Lebzeiten überprüft und im Zweifelsfall mit einer letztwilligen Verfügung geändert werden.
- Steuerfreibeträge können besser genutzt und Erben somit steuerlich entlastet werden.
- Die Erben erhalten das Vermögen, wenn sie es tatsächlich benötigen, zum Beispiel bei einer Existenzgründung oder beim Hausbau.
- Eine Berücksichtigung der aktuellen Situation in Bezug auf die eigenen Lebensumstände sowie die der Erben ist möglich.
Ein Erbvertrag regelt nicht nur die Wünsche des Erblassers, sondern auch die der Erben. Das bedeutet, dass beide Parteien ihr Einverständnis abgeben müssen. Derjenige, der etwas vererbt bekommt, wird unter Umständen dazu aufgerufen, eine Gegenleistung zu erbringen. Inhalt eines Erbvertrages kann beispielsweise die Einigung sein, dass die Tochter die Firma der Mutter erbt, sich aber im Gegenzug dazu verpflichtet, auch in dieser zu arbeiten. Ein Erbvertrag ist zudem zum Beispiel für unverheiratete Paare eine denkbare Option, da – im Gegensatz dazu – ein gemeinschaftliches Testament Ehepaaren vorbehalten ist. Ein Erbvertrag ermöglicht somit auch unverheirateten Paaren eine gegenseitige Beerbung. Zusätzlich bietet das beiderseitige Einverständnis im Erbvertrag die Sicherheit, dass die Erben nicht ohne Weiteres enterbt werden können.
Um die eigenen Nachkömmlinge zu enterben, muss grundsätzlich ein Testament angefertigt werden. Schließlich kann so die gesetzliche Erbfolge (zumindest teilweise) außer Kraft gesetzt werden. In diesem Testament wird dann zum Beispiel eine andere Person zum Alleinerben ernannt. Auch Schenkungen zu Lebzeiten sind eine Möglichkeit, das Vermögen davor zu schützen, an ungeliebte Familienangehörige überzugehen.
Es kommt vor, dass beispielsweise Eltern aus persönlichen Gründen ihren Kindern kein Erbe hinterlassen möchten – obwohl diesen ein Pflichtteil zusteht. Auf den Pflichtteil haben die Kinder in den meisten Fällen jedoch dennoch Anspruch. Soll auch dieser entzogen werden, bleiben nur wenige Optionen. Zum Beispiel kann das Begehen eines Verbrechens oder ein ähnlich fragwürdiges Verhalten zum Pflichtteilsentzug führen, genaue Regelungen dazu finden sich im BGB, § 2333. Dann gehen gesetzliche Erben unter Umständen tatsächlich völlig leer aus. Auch unsere Kanzlei kann hier beratend zur Seite stehen.
Ein Erbverzicht wird bereits zu Lebzeiten des Erblassers verfasst und beeinflusst die gesetzliche Erbfolge, da auch die Nachkommen des Verzichtenden von einem künftigen Erbe ausgeschlossen werden. Dabei verzichtet der Erbe vertraglich, sprich mit beiderseitigem Einverständnis, auf seinen Erbteil, was letztendlich wie eine Ausschlagung wirkt. Ein Erbverzichtsvertrag muss laut § 2348 BGB von einem Notar beglaubigt werden. Sinn ergibt ein Erbverzicht dann, wenn ein Angehöriger mit seinem eigenen Einverständnis enterbt werden soll.
Gründe für einen Erbverzichtsvertrag sind beispielsweise:
- Eine Unternehmensnachfolge soll nicht von Schulden durch Pflichtteilsansprüche beeinträchtigt werden.
- Nichteheliche Kinder sollen keinen Anspruch auf das Erbe haben.
- Die Erbfolge soll noch zu Lebenszeiten eindeutig geregelt sein.
- Ein Kind möchte auf seinen Erbteil verzichten, zum Beispiel zugunsten des verbliebenen Elternteils.
In Rechtsangelegenheiten richten Privatpersonen und Unternehmen bereits seit Jahrzehnten ihre Anliegen an die Kanzlei Rüber Rechtsanwälte. Dr. Florian Rüber und Dr. Hans-Josef Rüber beraten ihre Mandanten zu Fragestellungen aus dem Bereich Arbeitsrecht, Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Immobilien- und Mietrecht sowie Vergaberecht/Europarecht und vertreten deren Interessen vor Gericht. Die Kooperation mit einem kompetenten Partner aus dem Bereich der Steuerberatung ergänzt das Leistungsspektrum der Kanzlei. Auch Stiftungen, Vereine sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts sind in der Kanzlei in der Kölner Innenstadt an der richtigen Adresse. Durch deren zentrale Lage sind auch Mandanten aus Ehrenfeld, Nippes, Weidenpesch, Niehl, Lindenthal, Sülz, Bayenthal, Rodenkirchen, Porz, Kalk, Mülheim und Deutz für ein persönliches Gespräch schnell vor Ort.