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Kann das Mieterhöhungsverlangen auf den Mietspiegel der Nachbargemeinde gestützt werden?

Bundesgerichtshof Urteil im Mietrecht

 

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob im Rahmen einer Mieterhöhung der Mietspiegel der Nachbargemeinde als Grundlage zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden kann, wenn in der Gemeinde in der der Mietgegenstand liegt, kein Mietspiegel existiert.

Die Klägerin hatte in dem konkreten Verfahren ihr Mieterhöhungsverlangen bezüglich des in einer kleinen Gemeinde gelegenen Wohnraums mit dem Mietspiegel der benachbarten Großstadt mit einem pauschalen Abzug von 30 % begründet.

Der Bundesgerichtshof hat das Mieterhöhungsverlangen als unwirksam bewertet, da der Vermieter grundsätzlich zur Erläuterung der sachlichen Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens verpflichtet ist. Diese Erläuterung sei dem Vermieter aber praktisch nicht möglich. Denn die in Bezug genommene Nachbargemeinde sei mit derjenigen in der der betroffene Wohnraum liegt nicht vergleichbar, da es sich um eine deutlich größere Stadt handele. Ein pauschaler Abzug von 30 % könne daran auch nichts ändern, da im konkreten Fall für diese Bewertung weder eine Begründung erfolgt ist, noch Tatsachen benannt sind, die diese Einordnung sich nachvollziehen lasse.

 

BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az.: VIII ZR 413/12