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Arbeitsverträge

Befristung von Arbeitsverträgen:

Information & Vertretung in der Kanzlei Rüber Rechtsanwälte in Köln

Befristete Arbeitsverträge werden eingesetzt, um den Moment der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von Beginn an festzulegen. Arbeitsverträge können zeitlich befristet oder zweckbefristet sein. Häufig profitiert von der Befristung vor allem der Arbeitgeber. Diesem steht es sogar frei, Befristungen aneinanderzureihen, um auf diese Weise das Arbeitsverhältnis insgesamt zu verlängern.

In besonderen Fällen ist eine Befristung jedoch unzulässig – dann sollten Sie als Arbeitnehmer handeln. Unsere Kanzlei in Köln ist auf das Arbeitsrecht spezialisiert und berät Sie gerne.

Rechtliche Grundlage für befristete Arbeitsverträge

Grundsätzlich gilt für alle Arten der Befristung: sie müssen schriftlich festgehalten werden, um Gültigkeit zu erlangen. Ist ein Arbeitsvertrag zeitlich befristet, bedeutet das, dass das Arbeitsverhältnis automatisch zu einem festgelegten Zeitpunkt endet. Die schriftlich formulierte Zeitbefristung ist dann wirksam, wenn ein Sachgrund gemäß § 14 Absatz (1) TzBfG vorliegt oder wenn sie sich auf eine Neueinstellung bezieht und für höchstens zwei Jahre gilt.

Eine Zweckbefristung bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis endet, sobald ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist. Zum Beispiel die Rückkehr eines Mitarbeiters von einer Auszeit. Auch für diese Art der Befristung muss ein Sachgrund vorliegen, wenn es sich nicht – wie oben erwähnt – um eine Neueinstellung sowie eine Dauer von maximal zwei Jahren handelt. In dem Fall der Vertretung genügt es bereits, dass der Arbeitskräftebedarf nur für die Dauer der Auszeit des anderen Mitarbeiters besteht

Ist meine Kettenbefristung unzulässig?

Grundsätzlich ist es dem Arbeitgeber erlaubt, Befristungen aneinanderzureihen, solange für jede Befristung ein ausreichender Sachgrund existiert. Die Kettenbefristung an sich ist also nicht unzulässig, außer, wenn ein Sachgrund für die aktuelle Befristung anzweifelbar oder ungenügend ist. Dann können rechtliche Schritte eingeleitet werden. Auch wenn der Verdacht besteht, dass der Arbeitgeber die Kettenbefristung missbräuchlich einsetzt. Das ist dann der Fall, wenn die Anzahl der Neubefristungen sehr hoch ist, das Arbeitsverhältnis insgesamt lange andauert und für den Arbeitnehmer dadurch ein Nachteil entsteht. Zusammengefasst gilt für die Kettenbefristung Folgendes:

  • Bei ausreichendem Sachgrund existiert keine Obergrenze für die Dauer der Befristung oder die Anzahl der aneinandergereihten Verträge.
  • Eine Klage gegen eine Kettenbefristung wirkt sich nur auf die letzte Vereinbarung aus.
  • Damit die Befristung unwirksam wird, muss der Sachgrund angezweifelt werden oder ein Missbrauch der Kettenbefristung seitens des Arbeitgebers vorliegen.

So gehen Sie gegen eine unzulässige Befristung vor

Wenn Sie einen Arbeitsvertrag mit einer unzulässigen Befristung erhalten haben, sollten Sie schnell handeln. Sie haben die Möglichkeit, eine Entfristungsklage beim Arbeitsgericht innerhalb von 3 Wochen nach Ende des Arbeitsverhältnisses einzureichen. Beachten Sie, dass die Klage korrekt formuliert sein muss. In der Kanzlei Rüber Rechtsanwälte in Köln prüfen wir für Sie, ob Ihre Befristung unzulässig ist und sich eine Klage lohnt. Außerdem formulieren wir die Klage und vertreten Sie vor Gericht.

Ihre Ansprechpartner für Arbeitsverträge in Köln

Dr. Florian Rüber

Dr. Florian Rüber

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Email: info@rueber.de

Telefon: 0221 27 28 60

 

 

Dr. Hans-Josef Rüber

Dr. Hans-Josef Rüber

Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

Email: info@rueber.de

Telefon: 0221 27 28 60

 

 

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